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Das Verfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren verläuft in mehreren Verfahrensschritten. Zunächst muss der Schuldner versuchen, eine Bereinigung seiner Schulden durch eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans zu erreichen. Nur wenn dieser Versuch scheitert, wird ein gerichtliches Verfahren notwendig.

Es wird eingeleitet durch den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht kann nun seinerseits versuchen, eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern auf Grund des vom Schuldner vorzulegenden
Schuldenbereinigungsplans herbeizuführen. Es hat dabei unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen. Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren muss jedoch nicht zwingend durchgeführt werden. Bestehen nach Einschätzung des Gerichts keine Chancen, dass der Schuldenbereinigungsplan angenommen wird, kann es sogleich die Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens anordnen. Wird auf das Schuldenbereinigungsverfahren verzichtet oder scheitert der gerichtliche Einigungsversuch, so wird in einer weiteren Verfahrensstufe ein vereinfachtes, auf den Verbraucher zugeschnittenes Insolvenzverfahren durchgeführt. Endet das Insolvenzverfahren mit der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung, so schließt sich die Wohlverhaltenszeit an. Diese dauert sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Wird sie erfolgreich durchlaufen, dann spricht das Gericht anschließend die Restschuldbefreiung aus.